Der Familie wegen

Motive

Familienstiftungen werden vom Stifter in der Regel "für die Ewigkeit" zugunsten der Familie errichtet.

Sie können ein wirkungsvolles Instrument sein, um z. B.

Große Bedeutung haben Familienstiftungen zudem bei der Fortführung inhabergeführter Unternehmen. Besonders attraktiv ist hier die Kombination mit steuerbegünstigten Stiftungen (sogenanntes Doppelstiftungsmodell). Die Ende 2016 umgesetzte Erbschaftsteuerreform hat Rechtsunsicherheiten beseitigt und dürfte die Attraktivität der Familienstiftung für Unternehmensnachfolgen zusätzlich erhöht haben.

Die Vielfalt unter den Familienstiftungen ist groß: Neben solchen mit kleinen Vermögen gibt es solche mit Beteiligungen an Großunternehmen; einige bestehen zugunsten nur weniger Destinatäre, während andere bereits seit Jahrhunderten existieren und über tausend Begünstigte fördern.

Alternativen zur Familienstiftung können ggf. testamentarische Verfügungen mit Dauertestamentsvollstreckung, eine Familiengesellschaft oder ein "Familienpool" sein. Diese Gestaltungsvarianten können insbesondere hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit indes nicht mit der Stiftung mithalten. Die steuerbegünstigte Stiftung wiederum bietet nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Versorgung des Stifters und seiner Familie.

Zwischen Autonomie und Familieneinbindung

Auch die Familienstiftung ist nach ihrer Errichtung autonom, d. h. unabhängig von Interessen Dritter – das gilt auch für den Stifter und die begünstigten Familienangehörigen. Einen gewissen Einfluss der Destinatäre kann der Stifter aber vorsehen. Ob dies sinnvoll ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen.

Obwohl meist in der Form einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet, unterliegen Familienstiftungen nur eingeschränkt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Als Treuhandstiftung ausgestaltet entfällt diese behördliche Kontrolle vollständig; zudem kann es steuerliche Vorteile geben (BFH, Urt. v. 25.01.2017, II R 26/16).

Steuerliche Sonderbehandlung

Familienstiftungen sind privatnützig. Anders als steuerbegünstigte Organisationen sind sie mit ihrem Vermögen und ihren Erträgen daher allgemein steuerpflichtig.

Steuern fallen sowohl für die Vermögensausstattung bei Errichtung, für Zustiftungen an die bestehende Familienstiftung, bei ihrer Auflösung bzw. Aufhebung als auch im Rahmen ihrer laufenden Geschäftstätigkeit an. Zudem trifft die Stiftung alle 30 Jahre die sogenannte Ersatzerbschaftsteuer. Diese kann durch intelligente Transaktionsgestaltungen indes reduziert werden.

Darüber hinaus werden bei den Destinatären Steuern auf die Zuwendungen der Familienstiftung erhoben. Damit ist auch die Familienstiftung kein "Steuersparmodell".

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Veröffentlichungen zum Thema

Christoph Mecking:
Stifterunterhalt. Soziale Sicherung des Stifters und seiner Familie
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